Allgemeine Einkaufsbedingungen HERESCHWERKE
ALLGEMEINE EINKAUFBEDINGUNGEN DER HERESCHWERKE HOLDING GMBH (HERESCHWERKE-GRUPPE)
1.) Geltung
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle erteilten Anfragen, Aufträge, Bestellungen und abgeschlossenen Verträge - im folgenden "Bestellung" genannt - über Lieferungen und Leistungen (Waren, Werk- , Dienstleistungen, etc.) der HERESCHWERKE HOLDING GmbH, und der damit in Verbindung stehenden Unternehmen - im nachfolgenden kurz "HW" genannt.
1.2 Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen unserer Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich und sind für uns nicht verbindlich. Auch wenn wir im Einzelfall entgegenstehende Bedingungen nicht widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.4 Angebote und Beratungen des Verkäufers, Lieferanten,etc. - nachfolgend "Lieferant" genannt sind für uns unverbindlich und kostenlos, für den Lieferanten jedoch verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, sich über Details, welche die Ausführung des Anfrage- oder Bestellgegenstands beeinflussen, ausreichend zu informieren.
2.) Auftragserteilung, Auftragsbestätigung
2.1 Alle Bestellungen sind nur dann rechtsgültig, wenn sie auf unseren Bestellpapieren ausgefertigt und firmenmäßig unterzeichnet sind.
2.2 Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden vor, bei oder nach Vertragsschluß bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Allfällige mündlich getroffenen Abmachungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit generell unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3 Durch die Annahme einer Bestellung werden diese Einkaufsbedingungen vollstündiger Vertragsbestandteil.
2.4 Ohne unsere schriftliche Zustimmung dürfen wesentliche Teile unseres Auftrages nicht an Dritte weitergegeben oder durch Subunternehmen ausgeführt werden.
2.5 Die Bestellung ist uns binnen 1 Woche (2fach) unter Angabe des Preises und der Lieferzeit zu bestätigen. Das Stillschweigen des Lieferanten betrachten wir als vollinhaltliche Annahme der Bestellung zu den festgelegten Bedingungen.
3.) Lieferfrist, Pönale
3.1 Der vorgeschriebene Liefertermin ist der Tag, an dem die Ware laut unserer Bestellung an der vorgeschriebenen Lieferadresse einzutreffen hat.
3.2 Sobald der Lieferant erkennt, dass eine Lieferung ganz oder zum Teil unmöglich ist, hat er dies HW unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen.
3.3 Bei Verzug - auch nur mit einem Teil - sind wir berechtigt, entweder bezüglich der ganzen Lieferung oder des noch ausständigen Teiles ohne Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder weiterhin die Erfüllung zu begehren.
3.4 Für jede angefangene Woche einer Überschreitung des Liefertermines sind wir berechtigt, eine Pönale (bloße Mindestersatz) von 1% des Wertes der Gesamtbestellung, maximal jedoch 10 % an den Verkäufer zu verrechnen oder in Abzug zu bringen, ungeachtet des Verschuldens des Lieferanten und/oder eines Schadens. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle eines Verzuges wird von HW dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. HW ist nicht verpflichtet auf einen Verzug aufmerksam zu machen.
4.) Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
4.1 Lieferung und Versand sind grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an die von uns angeführte Versandadresse auszuführen. Die sach- und fachkundige Verpackung, Versandbereitstellung und Verzollung ist im Lieferumfang des Lieferanten ebenfalls enthalten. Für alle Schäden die aus Verstößen dagegen entstehen, haftet der Lieferant in vollem Umfang.
4.2 Sämtliche von HW gemachten Vorgaben hinsichtlich Beförderungsart, Spediteur und Versandvorschriften sind unbedingt einzuhalten. Nachnahmesendungen werden von uns nicht übernommen. Wird von HW keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben, so ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden. Widrigenfalls sind alle daraus resultierenden negativen folgen und erhöhte Kosten vom Lieferanten zu tragen.
4.3 Auf sämtlichen Versanddokumenten ist die volle Versandadresse anzuführen. Die vollständige Versandanzeige (in zweifacher Ausfertigung) mit Angabe unserer Bestellnummer ist uns sofort bei Abgang jeder einzelnen Sendung zu übermitteln. Außerdem hat jedes Colli einen Packzettel bzw. einen Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe zu enthalten.
4.4 Jegliche Zertifikate, qualitätsrelevante Dokumente, Ursprungszeugnisse oder ähnliche Dokumente, die den gelieferten Waren zugehörig sind, sind unaufgefordert spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung den Lieferpapieren beizulegen. Jegliche Kosten, die HW aus einer nicht zeitgerechten Beistellung solcher Unterlagen entstehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten.
4.5 Bei Lieferungen, die Gefahrengut betreffen, ist der Verkäufer verpflichtet spätestens in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Ware um Gefahrengut handelt, und weiters die jeweils geltenden Bestimmungen betreffend den Transport von Gefahrengut wie ADR/GGSt (Straßentransport), RID (Eisenbahn), IATA-DGR (Lufttransport) der IMDG (Seetransport) einzuhalten.
4.6 Anlieferungen in Leihtrommeln sind bis zu 9 Monaten nach Übernahme kostenlos für HW. Bei Retournierung dieser innerhalb von 3 Jahren ab Übernahme erhalten wir eine Gutschrift in der Höhe von 50%.
4.7 Durch Nichteinhalten der Versandvorschrift entstehende Auslagen und Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten.
5.) Übernahme, Fehl- u. Rücklieferungen
5.1 Die rechtlich wirksame Übernahme der Lieferung erfolgt erst nach Überprüfung der gesamten Lieferung beim Endverbraucher, auch wenn der Liefereingang bei HW bereits bestätigt wurde. Der Lieferant verzichtet auf die Einrede der verspäteten Erklärung der Mängelrüge. Die bloße Annahme der Lieferung, deren vorübergehende Nutzung oder auch geleistetet Zahlungen, bewirken weder eine Abnahme noch einen Verzicht auf HW zustehende Rechte. Empfangsquittungen der Warenannahme von HW sind keine Erklärung von HW über die endgültige Übernahme der gelieferten Bestellungen. Festgestellte offensichtliche Mängel (quantitativ und qualitativ) können von uns innerhalb von 90 Tagen ab Übernahme beim Endverbraucher geltend gemacht werden.
5.2 Falls die Lieferung nicht den handelsüblichen Bedingungen oder den anzuwendenen Sicherheitsvorschriften bzw. den gesetzlichen Normen und Vorschriften und/oder den Vereinbarungen entspricht, haben wir das Recht sofort vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz zu Lasten des Verkäufers zu beschaffen.
5.3 Sollte uns durch eine Ausschussware bzw. Fehllieferung ein Schaden entstehen, hat der Verkäufer den vollen Schadensersatz zu leisten.
5.4 Rücksendungen von Ausschuß- u. Fehllieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Mengen- u. Stückzahländerungen in Bestellungen, auch wenn Lieferungen bereits erfolgt sind, erfolgen zu den in der Bestellung festgelegten Preisen und Konditionen ohne weitere Manipulationsgebühren.
6.) Garantie
6.1 Der Lieferant übernimmt für die Dauer von 3 Jahren ab erfolgter Übernahme volle Garantie für die bestellungsgemäße Ausführung der gesamten Bestellung, sachgemäße, dem neuesten Stand der Technik, dem Einsatzzweck entsprechend und mit den technischen Bestellspezifikationen übereinstimmend, einwandfreie Konstruktion, Funktion und Leistung, Güte der Ausführung, zugesicherte Eigenschaften sowie Verwendung tadellosen und fabriksneuen Materials und geeigneter Qualität, unter Einhaltung aller anwendbarer Normen und Vorschriften am Endaufstellungsort beim Endkunden.
6.2 Bei jedem innerhalb der Garantiezeit auftretenden Mangel haben wir zusätzlich das Recht, wahlweise kostenlose Ersatzlieferungen (auch wenn der Mangel behebbar ist), kostenlose Instandsetzung, einen angemessenen Preisnachlaß zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten. In dringenden Fällen, oder wenn der Lieferant in der Beseitigung von Mängeln nach erster Aufforderung länger als 14 Tage säumig ist, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung von Mängeln selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. Bei versteckten Mängeln (d. h. Mängel, die bei Übernahme schon bestanden haben, jedoch nur durch unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar gewesen wären) beginnt die Rügepflicht und die Garantiezeit erst mit der tatsächlichen Kenntnis zu laufen. Sollten in unserem Haus vor diesem Erkennen Bearbeitungskosten aufgelaufen sein, die durch den Mangel verloren sind, so hat sie der Lieferant zu ersetzen.
6.3 Nach Mängelbehebung beginnt die Garantiefrist für den gesamten Liefergegenstand neu zu laufen.
6.4 Der Lieferant verpflichtet sich , Ersatz- und Verschleißteile für den Liefergegenstand bis zu 10 Jahren ab Lieferung zu marktüblichen Preisen und Lieferzeiten zu liefern.
6.5 Alle Einrichtungen, Maschinen und Gerüte müssen mit den vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen gemäß allgemeiner Maschinen- und Gerätesicherheitsverordnung (BMGSV) in der jeweils gültigen Fassung versehen sein. Bei Errichtung von elektrischen Anlagen bzw. Lieferung von elektrotechnischen Produkten verpflichtet sich der Lieferant, die von uns gemachten Angaben über Maße, Güte und Ausführung sowie sämtliche elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Das Elektrotechnikgesetz (letztgültige Ausgabe) und alle darauf beruhenden jeweils gültigen Vorschriften sowie die geltenden nationalen und internationalen Normen am Endaufstellungsort und die Regeln der Technik sind einzuhalten.
6.6 Der Lieferant erklärt durch Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Gegenstand der Lieferung keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, haften. Er übernimmt die Verpflichtung, falls dennoch Rechte Dritter geltend gemacht werden, uns schad- und klaglos zu halten und uns daraus erwachsenden Schaden voll zu vergüten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns im Falle von Patent-, Marken- und Musterschutz oder Urheberrechsstreitigkeiten bezüglich der gelieferten Waren klag- und schadlos zu halten. Der Lieferant garantiert seine vollen Rechte auf die Patente, Lizenzen und Neuerungen hinsichtlich der Bestellung und dass sie HW derart zur Verfügung stehen, dass sie für HW und am Endaufstellungsort vollständig zur Verfügung stehen, uneingeschränkt genutzt oder weiterveräußert werden kann ohne die Rechte Dritter zu verletzen.
6.7 Darüber hinaus haftet der Lieferant für alle von ihm verursachten Schäden unbeschränkt.
7.) Haftung des Lieferanten
7.1. Ein Ausschluß der Haftung des Lieferanten für Folgeschäden bei leichter Fahrlässigkeit, sowie für Sachschäden im Fall der Produkthaftung wird von uns keinesfalls anerkannt. Der Lieferant verpflichtet sich für 12 Jahre ab Lieferung, uns hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Über unsere Anfrage hat der Lieferant den jeweiligen Hersteller, Importeur oder denjenigen zu nennen, der ihm das Produkt geliefert hat und uns alle zweckdienlichen Unterlagen zur Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
7.2 Der Konstrukteur (Planer, Architekt, Statiker usw.) verpflichtet sich, uns im Fall, dass wir aus dem Titel der Produkthaltung wegen eines Konstruktionsfehlers in Anspruch genommen werden, sämtliche Schäden zu ersetzen.
7.3 Werden wir auf Grund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem ausländischen Recht in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns insoweit von der Haftung freizustellen, als er auch unmittelbar haften würde.
7.4 Der Lieferant haftet ebenfalls für sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
8. Besondere Bestimmungen für Hard- und Software
8.1 Hard- und Software stellen, soferne nichst anderes schriftlich vereinbart wurde, immer eine Einheit dar.
8.2 Ist in der Bestellung Software zu liefern, die nicht speziell für HW entwickelt wurde, räumt der Lieferant HW ein übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich begrenzt, wenn hierfür die Zahlung eines einmaligen Entgeltes vereinbart ist. Bei speziell für HW entwickelter Software räumt der Lieferant ein übertragbares und zeitlich unbegrenztes Werknutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein. Soweit nichts anderes vereinbart wurde ist auch der Quellcode der Software in aktueller Version zu liefern. Der Lieferant übernimmt die vollständige und einwandfreie Installation der Software. Danach wird er einen Datenträger, der für HW lesbar ist, mit dem Quell- und Maschinencode samt der dazugehörigen Dokumentation (Inhalt und Aufbau des Datenträgers, Programm und Datenflusspläne, Testverfahren, Testprogramme, Fehlerbehandlung, etc.) an HW übergeben. Zusätzlich hat der Lieferant vor Abnahme eine ausführliche, schriftliche Benutzerdokumentation in deutscher Sprache und in ausreichender Stückzahl zur Verfügung zu stellen.
8.3 Der Lieferant erklärt sich, innerhalb der Garantiezeit alle nachfolgenden Programmversionen ("Updates") kostenlos zur Verfügung zu stellen. Weiters verpflichtet sich der Lieferant für die gelieferte Software eine Wartung und Softwarepflege für mindestens 5 Jahre ab Abnahme beim Endkunden von HW zu marktüblichen Konditionen anzubieten. Innerhalb der Garantiezeit sind die Kosten für die Wartung im Preis der Bestellung inkludiert.
9.) Eigentumsvorbehalt und Zessionsverbot
9.1 Eigentumsvorbehalte, welcher Art auch immer, haben keine Gültigkeit. Vorbehalte sind auch ohne unserem ausdrücklichen Widerspruch unwirksam.
9.2 Es besteht ein Zessionsverbot für Forderungen aus Lieferungen an uns.
9.3 An die von uns beigestellten Waren (z.B. Teile, Komponenten, Halbfertigprodukte) behalten wir uns das Eigentum vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrechte bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.
9.4 Dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Werkzeuge und vom Lieferanten in unserem Auftrag selbst hergestellte oder bei Dritten bestellte Werkzeuge, zu denen wir einen Kostenbeitrag geleistet haben, bleiben unser Eigentum bzw. gehen mit Herstellung bzw. mit Erwerb durch den Lieferanten in unser Eigentum über und sind als unser Eigentum deutlich zu kennzeichnen. Der Lieferant hat beigestellte Werkzeuge auf seine Kosten instand zu halten und zu warten. Bei Vertragsende hat der Lieferant die Werkzeuge auf unser Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben, ohne dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Bei Herausgabe der Werkzeuge müssen diese in einem der bisherigen Nutzung entsprechendem einwandfreiem technischen und optischen Zustand sein. Kosten der Instandsetzung gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant darf diese Werkzeuge nicht ohne unsere schriftliche Einwilligung entsorgen oder verschrotten.
10.) Rechnungslegung
10.2 Die Rechnung ist in 2-facher Ausfertigung nach erfolgter Lieferung an den Besteller einzusenden.
10.2 Monatsrechnungen sind mit gesonderten Angaben der vollständigen Bestellnummern auszustellen. Die Behandlung mehrerer Aufträge in einer Rechnung ist zulässig.
10.3 Rechnungen über Arbeitsleistungen und Montagen haben Nummer und Datum der entsprechenden Taglöhne und von uns bestätigte Zeitnachweise zu enthalten. Rechnungen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht gelegt.
11.) Zahlungsbedingungen / Preisbasis
11.1 Die Preise sind Fixpreise (inkl. aller Nebenkosten) und verstehen sich DDP genannter Ort, gemäß Incoterms 2000. Rechnungen sind in EURO auszustellen. Zahlungen werden ausschließlich in EURO geleistet. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist getrennt auszuweisen, ansonsten gilt sie als im Preis inbegriffen.
11.2 Hat der Lieferant die Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebnahme Übernommen so gilt der "All In" Satz (d.h. der Lieferant trägt alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten, Bereitstellungskosten der Werkzeuge, etc.).
11.3 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
11.4 Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Zahlung 30 Tage nach Rechnungserhalt und Warenübernahme mit 5% Skonto oder 90 Tage netto. Bis zur Erledigung von Mängelrägen kann die Zahlung zurückgehalten werden, wobei unser Skontoanspruch bestehen bleibt.
11.5 Während der Garantiezeit sind wir berechtigt einen Haftrücklass bis 10% des Auftragswertes in Anspruch zu nehmen.
12.) Pauschalvergabe
Bei Pauschalvergaben werden die vom Lieferanten offerierten Lieferungen und Leistungen mit einem einmaligen Pauschalpreis abgegolten. Dieser beinhaltet die Vergätung für sämtliche Lieferungen und Leistungen, welche zu einer fach- und termingerechten Durchführung der Vertragsleistung erforderlich sind, auch dann, wenn diese im Leistungsverzeichnis bzw. der Bestellung nicht detailliert angeführt sind. Der Lieferant erklärt sich bereit, eine vollständige Garantie für den gesamten Liefer- und Leistungsumfang zu übernehmen.
Nachträgliche Mehrforderungen des Lieferanten werden von uns nicht anekannt. Minderungen können von uns bis zur Freigabe der Schlussrechnung geltend gemacht werden. Spätere Liefer- und Leistungsgegenüberstellungen mit daraus resultierenden Mehrforderungen werden nicht anerkannt, es gilt der vereinbarte Pauschalpreis. Dieser bezieht sich auf den Planungsstand zum Zeitpunkt der Vergabe. Bei eventuellen Nachtragsangeboten gelten die selben Kalkulationsgrundlagen und Nachlässe.
13.) Erfüllung, Gerichtsstand, Recht
13.1 Als Erfüllungsort für die Lieferung gilt der von uns angegebene Bestimmungsort. Erfüllungsort für die Zahlung und der ausschließlich vereinbarter Gerichtsstand für alle mit dem gegenstündlichen Vertrag oder seiner Auflösung in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist für beide Teile Leibnitz.
13.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. (UN-Kaufrecht).
13.3 Hat der Lieferant seinen Sitz außerhalb der Republik Österreich so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, alle Ansprüche, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten aus Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten unter Ausschluß des ordenltichen Rechtswegs nach Schiedgerichtsordnung der Wiener Handelskammer durch einen oder drei gemäß dieser Ordnung ernannte(n) Schiedsrichter entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Wien. Das Schiedsverfahren wird in deutscher Sprache abgehalten. Der Schiedsspruch ist für die beteiligten Parteien endgültig und bindend.
14.) Geheimhaltung, Datenschutz
14.1 Alle durch HW zugänglich gemachten oder vom Lieferanten über uns in Erfahrung gebrachten Informationen, Rezepturen, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technische Aufzeichnungen, Verfahrensmethoden, Software und sonstiges technisches und kaufmännisches Know-how sowie in Zusammenhang damit erzielte Arbeitsergebnisse (nachfolgend "vertrauliche Informationen2) sind vom Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten ausschließlich für die Ausführung dieser Bestellung von HW verwendet und nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung Kenntnis der vertraulichen Informationen haben müssen und entsprechend dieser Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
Weiters verpflichtet sich der Lieferant die von ihm in Erfüllung der Bestellung der von HW erarbeiteten Ergebnisse oder Teilergebnisse geheim zu halten und ausschließlich für die Erfüllung der Bestellung zu verwenden. Diese gilt ebenfalls für HW oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, Informationen u. dgl., die dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Bestellung von HW zur Kenntnis gelangen. Der Lieferant hat alle diese Informationen und Ergebnisse insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen, das Datengeheimnis einzuhalten und seine damit befassten Mitarbeiter gleichfalls zur entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.
Dies gilt alles auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung für mindestens 3 Jahre hinaus, solange und soweit der Lieferant nicht den Nachweis erbringen kann, dass ihm die vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erlangung bereits bekannt, diese offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden sind.
14.2 Alle Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Prüfvorschriften), Muster oder Modelle usw. die wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung dem Lieferanten zugünglich machen, verbleiben in unserem Eigentum und sind auf unser Verlangen jederzeit, spätestens jedoch bei Beendigung der Geschüftsbeziehung (einschließlich etwa vorhandener Kopien, Abschriften, Auszüge und Nachbildungen) nach unserer Wahl an uns herauszugeben oder auf Kosten des Lieferanten zu vernichten.
14.3 Die Offenbarung vertraulicher Informationen und die etwaige Übermittlung von Unterlagen, Mustern oder Modellen begründet für den Lieferanten keinerlei Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt keine Vorveröffentlichung und kein Vorbenutzungsrecht im Sinne des Patent- und des Gebrauchsmustergesetzes dar.
14.4 Für alle uns durch eine Verletztung seiner Verpflichtungen entstehende Schäden ist der Auftragnehmer ersatzpflichtig.
14.5 Ein Hinweis auf die Geschäftsbeziehung zu Werbezwecken ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht gestattet.
15.) Stornierng / Insolvenz / Sistierung
15.1 Stornierung: Wir haben das Recht, auch ohne Verschulden des Lieferanten ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Erklärung des Rücktrittes alle Anstrengungen zu unternehmen, um die zu ersetzenden Kosten minimal zu halten. Die proportional zum Vertragspreis bereits nachgewiesenen und übergebenen Lieferungen und Leistungen werden ersetzt. Weitere Ansprüche kann der Lieferant, aus welchem Rechtsgrund auch immer, nicht geltend machen.
15.2 Insolvenz: Wir sind zu sofortiger Stornierung einer Bestellung berechtigt, wenn über das Vermögen des Verkäufers ein Konkurs oder Ausgleich oder wenn der Lieferant die Zahlung einstellt beantragt wird. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Lieferungen und Leistungen bereits teilweise erfüllt hat. Wir sind jederzeit berechtigt, für die Ausführung unserer Bestellung gekauftes Material, Engineering oder angearbeitete Teile nach unserer Wahl zu handelsüblichen Preisen zu übernehmen.
15.3 Sistierung: Wir haben das Recht, vom Lieferanten jederzeit die Unterbrechung der weiteren Bestellausführung zu verlangen. Aus Sistierungen bis zu maximal 3 Monaten wird der Lieferant keine Forderungen stellen. Der Lieferant weist auf alle möglichen auswirkungen im Falle einer Sistierung hin und bietet eine bestmögliche Änderung des Terminablaufes an.
16.) Allgemeines
16.1 Der Lieferant ist für die die Einhaltung dieser Einkaufsbedingungen seitens seiner Sublieferanten verantwortlich und haftet dafür. Über die vorgeschriebenen Bedingungen hinaus ist der Lieferant verpflichtet, die Bestellung nach bestem Wissen und Können mit aller gebotenen Sorgfalt auszuführen und bleibt auch hierfür verantwortlich.
16.2 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Bei widersprüchlichen Regelungen in den Bestellungen gilt die folgende Rangordnung:
1.) Text der Bestellung 2.) Spezielle Bestellbedingungen und deren Beilagen 3.) Die vorliegenden Einkaufsbedingungen der HERESCHWERKE HOLDING GmbH
16.3 Diese Einkaufsbedingungen sind für alle Firmen die mit der Hereschwerke Holding GmbH in Verbindung stehen gültig. Die Herschwerke Holding GmbH ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten auf ein anderes Unternehmen der HW-Gruppe zu übertragen. Dem Lieferanten erwächst aus Anlass einer Übertragung kein Kündigungsrecht.
Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Stand: August 2008
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